Das Gesetz "zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" hat neben der Erhöhung des Mindestlohnes auf 12,00 Euro pro Stunde unter anderem auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich.
Ab dem 01.10.2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs und Beschäftigte im Übergangsbereich/Midijob (ehemalige Gleitzone) angehoben. Die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich werden zudem ab 01.10.2022 nach einer neuen Formel berechnet. Weitere Details dazu folgen weiter unter.
Bitte beachten Sie, dass wir als Rechenzentrum immer nur unverbindliche Empfehlungen abgeben können und dürfen. Rechtsverbindliche Auskünfte zum Übergangsbereich erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse. Fragen bezüglich Minijobs beantwortet Ihnen die Bundesknappschaft unter der 0355-2902-70799.
Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn nun um 1,55 Euro von 10,45 € auf 12,00 € brutto je Zeitstunde angehoben. Das müssen Sie bitte im Rahmen Ihrer monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen und ggf. bei Ihren Mitarbeitern entsprechend anpassen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn: Tel. 030 - 60 28 00 28. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html
Ab dem 01. Oktober 2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs von monatlich 450,00 Euro auf 520,00 Euro erhöht. Der Übergangsbereich gilt nicht mehr wie bisher von monatlich 450,01 Euro bis 1.300 Euro, sondern bei 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro Bruttoverdienst pro Monat.
Die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich werden zudem ab 01.10.2022 nach einer neuen Formel berechnet. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber etwas höhere Beiträge bezahlen und sich die Beitragslast für die Mitarbeiter verringert. Mitarbeiter im Übergangsbereich erhalten also bei unverändertem Brutto ab dem 01.01.2022 ein höheres Nettoentgelt. Bei 520,01 Euro Bruttoverdienst fallen z.B. für Ihren Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wir berücksichtigen die neuen Berechnungsformeln automatisch für Sie. Hier (Arbeitnehmer im Übergangsbereich) sind die neuen Berechnungsformeln im Detail beschrieben.
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies, dass Sie ab dem Abrechnungsmonat Oktober 2022 darauf achten müssen, welcher Ihrer Mitarbeiter durch die Veränderung der Entgeltgrenzen bzw. der Anpassung der Bezüge an den Mindestlohn in den Minijob- bzw. Übergangsbereich fällt.
Zunächst sollten Sie die Stundenlöhne und Bezüge Ihrer Mitarbeiter in LobuOnline ggf. auf den neuen Mindestlohn von 12,00 € anpassen, sofern sie diesen aktuell unterschreiten.
Anschließend müssen Sie feststellen welcher Ihrer Mitarbeiter durch die Anpassung der Bezüge und Verschiebung der Entgeltgrenzen in den Minijob bzw. Übergangsbereich fällt. Dies wird wie folgt in LobuOnline hinterlegt:
Beispiel 1: mtl. Entgelt bis 30.09.2022 maximal 450,00 Euro und ab dem 01.10.2022 maximal 520,00 Euro
Ihr Mitarbeiter Max Mustermann hat bisher maximal 450,00 Euro brutto monatlich verdient z.B. 418,00 Euro und ist als Minijobber mit der Beitragsgruppe 6500 bzw. 6100 und der Personengruppe 109 geschlüsselt. Ab dem 01.10.2022 bleibt sein Bruttoverdienst unverändert bei 418,00 € oder wird maximal auf 520,00 € erhöht, weil Sie z.B. 43,33 Stunden Arbeitszeit pro Monat vereinbart haben. (43,33 Stunden x 12,00 € Mindestlohn = 520,00 €)
Hier ist nichts von Ihnen zu veranlassen. Der Mitarbeiter kann weiter als Minijobber abgerechnet werden.
Beispiel 1: mtl. Bruttoentgelt zwischen 450,00 Euro und 520,00 Euro
Beispiel 2: mtl. Bruttoentgelt zwischen 520,01 Euro und 1.300,00 Euro
Beispiel 3: mtl. Bruttoentgelt zwischen 1.300,01 Euro und 1.600,00 Euro
Beispiel 1: mtl. Bruttoentgelt zwischen 450,00 Euro und 520,00 Euro
Ihr Mitarbeiter Übergangsbereich Michael hat bislang zwischen 450,00 Euro und 520,00 Euro brutto monatlich verdient z.B. 500,00 € und wird damit bislang im Übergangsbereich z.B. mit der Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppe 101 abgerechnet.
Wenn der Mitarbeiter weiter im Übergangsbereich sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden soll, so müssten Sie sein Gehalt auf mindestens 520,01 Euro monatlich erhöhen. Dann müssen Sie nichts weiter veranlassen und der Mitarbeiter bleibt weiter im Übergangsbereich.
Belassen Sie das Gehalt bei 500,00 Euro (oder generell unter 520,01 Euro), so wird der Mitarbeiter nun durch die Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs auf 520,00 Euro zum Minijob und Sie müssen ihn entsprechend umschlüsseln.
Sie erhalten folgenden Hinweis in LobuOnline:
ACHTUNG: ES EMPFIEHLT SICH IN EINEM SOLCHEN FALL, DAS GEHALT GENERELL AUF MINDESTENS 520,01 EURO ZU ERHÖHEN, DA DER MITARBEITER DURCH DIE UMSCHLÜSSELUNG AUF EINEN MINJOB SEINEN KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ VERLIERT!
Um den Mitarbeiter dennoch auf einen Minijob umzuschlüsseln, gehen Sie wie folgt vor:
1. Wählen Sie im Hauptmenü unter"Bearbeiten"den Punkt "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.
2. Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus und wechseln über"Stammdaten"zum Register "Sozialversicherung".
3. Wählen Sie als „Krankenkasse“ die „Bundesknappschaft (Minijobzentrale)“ aus.
4. Hinterlegen Sie im Feld"Personengruppe"die 109 „geringf. Beschäftigte“
5. Tragen Sie im Feld „Krankenversicherung“ die 6 ein, wenn der Mitarbeiter gesetzlich Krankenversichert ist bzw. die 0, wenn der Mitarbeiter privat krankenversichert ist
6. Hinterlegen Sie im Feld „Rentenversicherung“ die 5, wenn der Mitarbeiter den Befreiungsantrag zur Rentenversicherung (Link zum Formular) unterschrieben hat bzw. die 1, wenn er das nicht getan hat.
7. Wechseln über "Stammdaten" zum Register "Steuer".
8. Hinterlegen Sie unter „Steuerklasse“ die Option „0 Pauschalsteuer 2% (Minijob)“
9. Klicken Sie anschließend auf die Schaltfläche"Schließen".
Beispiel 2: mtl. Bruttoentgelt zwischen 520,01 Euro und 1.300 Euro
Ihre Mitarbeiterin Maria Mustermann hat bislang zwischen 520,01 Euro und 1.300,00 Euro brutto monatlich verdient z.B. 800,00 € und wird damit bislang im Übergangsbereich z.B. mit der Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppe 101 abgerechnet. Sie erhöhen das Bruttogehalt zum 01.10.2022 nicht oder das Bruttogehalt liegt nach der Erhöhung weiterhin zwischen 520,01 Euro und 1.300,00 Euro monatlich z.B. bei 1.000 €.
Dann müssen Sie nichts weiter veranlassen und die Mitarbeiterin bleibt auch ab 01.10.2022 weiter im Übergangsbereich. Lediglich die Beitragsberechnung ändert sich auf Grund der neuen Formel und die Mitarbeiterin erhält etwas mehr Netto.
Beispiel 3: mtl. Bruttoentgelt zwischen 1300,01 Euro und 1.600 Euro
Ihr Mitarbeiter Übergangsbereich Michael hat bislang zwischen 1.300,01 Euro und 1.600,00 Euro brutto monatlich verdient z.B. 1.450,00 € und wird damit bislang z.B. mit der Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppe 101, aber NICHT im Übergangsbereich abgerechnet.
Wenn er nur den einen Job bei Ihnen und keine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einen anderen Arbeitgeber hat und im Durchschnitt zwischen 1300,01 Euro und 1.600,00 Euro brutto monatlich verdient, hinterlegen Sie bitte das Kennzeichen für den Übergangsbereich. Dazu gehen Sie bitte wie folgt vor:
1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Punkt "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.
2. Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus und wechseln über "Stammdaten" zum Register "Sozialversicherung".
3. Hier finden Sie im unteren Bereich des Fensters, unterhalb der SV-Berechnung, die Option für den Übergangsbereich. Klicken Sie ins Feld "Übergangsbereich" und wählen Sie "Ja" aus, wenn der Mitarbeiter in den Übergangsbereich fällt.
4. Klicken Sie anschließend auf die Schaltfläche "Schließen".
Ist das Kennzeichen für den Übergangsbereich in einem derartigen Fall nicht gesetzt, erscheint folgender Hinweis in LobuOnline und auf dem a.b.s. Hinweisprotokoll: