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Energiepreispauschale (EPP) i.H.v. 300,00 € (Erfassungskunden)

Einleitung

Die Bundesregierung hat für das Jahr 2022 ein umfassendes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Die angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Die Energiepreispauschale von 300 Euro soll 44 Millionen Erwerbstätige in Deutschland entlasten.


Dem Gesetzesentwurf zufolge erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer die Einmalzahlung, die in den Steuerklassen 1 bis 5 eingeordnet sind. Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen, bekommen die Pauschale mit der Lohnabrechnung für September 2022. Sie als Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die EPP im Rahmen der Lohnabrechnung an Ihre Mitarbeiter ausbezahlt wird. Sie erhalten die EPP über die Lohnsteueranmeldung für 08/22 vom Finanzamt zurückerstattet.


Wir haben einen Weg gefunden, wie wir die EPP einfach und unbürokratisch für Sie abrechnen können. Da uns aber nicht bekannt ist, welche Ihrer Mitarbeiter einen Anspruch auf die EPP haben, sind spätestens auf der Abrechnungsliste für 08/2022 Vorgaben Ihrerseits notwendig. Das genaue Vorgehen ist untenstehend im Detail beschrieben.


Bitte beachten Sie, dass wir als Rechenzentrum immer nur unverbindliche Empfehlungen abgeben können und dürfen. Rechtsverbindliche Auskünfte zur Energiepreispauschale erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt oder beim Bundesministerium der Finanzen unter folgendem Link.


Welche Mitarbeiter haben Anspruch auf die EPP?

Anspruchsberechtigt sind u.a. folgende Personengruppen / Mitarbeiter, für die am 01.09.2022 ein Arbeitsverhältnis bei Ihnen besteht: 


  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“), wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt
  • Mitarbeiter in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst
  • Grenzpendler und Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind
  • Mitarbeiter, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse von Ihnen als Arbeitgeber erhalten
  • Werksstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt tätig sind
  • Mitarbeiter mit einem aktiven Dienstverhältnis, die Lohnersatzleistungen beziehen (Krankengeld, Elternzeit, Mutterschutz, KUG etc.)


Wichtig! Jeder Ihrer Mitarbeiter hat nur einmal einen Anspruch auf die EPP, unabhängig weiterer Beschäftigungsverhältnisse. Wenn der Mitarbeiter also nach Steuerklasse 6 abgerechnet wird, hat er in der Regel keinen Anspruch auf die EPP.


Geben Sie uns bei einem Mitarbeiter, der mit Steuerklasse 6 abgerechnet wird, an, dass die EPP abgerechnet werden soll, so erscheint folgender Hinweis auf dem a.b.s. Hinweisprotokoll:





Vorsicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen!

Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte müssen Ihnen als Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die geringfügige Beschäftigung ihr erstes Dienstverhältnis ist, um die EPP erhalten zu können. Damit soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale doppelt ausbezahlt wird, wenn jemand mehrere Minijobs hat. Die Bescheinigung müssen Sie als Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen. Macht ihr Mitarbeiter falsche Angaben, um die EPP mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.


Die Bestätigung kann laut Bundesfinanzministerium so formuliert werden:

"Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann."


Ein Beispielformular finden Sie u. a. im Formulare Bereich der Minijob-Zentrale unter folgendem Link.


Abrechnung der EPP im a.b.s.-System

Sie als Arbeitgeber müssen die EPP in der Regel mit der Lohnabrechnung für September 2022 für Ihre Mitarbeiter abrechnen. Die Angaben zur Abrechnung der EPP müssen Sie aber bereits in der Lohnabrechnung für 08/2022 vornehmen, da diese in der Lohnsteueranmeldung für 08/2022 mit ausgewiesen werden muss.


Geben Sie als Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung vierteljährlich ab, so kann die Abrechnung der EPP für Ihre Mitarbeiter auch mit der Abrechnung für Oktober 2022 erfolgen (Wahlrecht).


Geben Sie als Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung jährlich ab, so können Sie komplett auf die Auszahlung der EPP an Ihre Mitarbeiter verzichten. Diese können die EPP dann über die Abgabe der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.


Energiepreispauschale in der Lohnsteueranmeldung 

Die Energiepreispauschale wird mit der Lohnsteuer verrechnet. Sie als Arbeitgeber führen also einfach weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Wenn Sie als Arbeitgeber mehr EPP an Ihre Mitarbeiter auszahlen, als diese Lohnsteuer zahlen, bekommen sie die Differenz vom Finanzamt erstattet.


Einige Branchenverbände appellierten an die Politik, dass es zu keiner Vorfinanzierung der Energiepreispauschale durch die Betriebe kommen darf. Dies wäre der Fall, wenn Arbeitgeber die EPP im September auszahlen müssten, die Lohnsteueranmeldung aber erst 10 Tage später, zum 10. Oktober melden und erstattet bekämen. Deshalb ist bei monatlicher Anmeldung die Energiepreispauschale bereits in der bis zum 10. September 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für August 2022 mit von uns zu melden. 





WICHTIG! SIE MÜSSEN UNS ALSO BEREITS MIT DER LOHNABRECHNUNG FÜR AUGUST 2022 MITTEILEN, FÜR WELCHE MITARBEITER SIE MIT DER LOHABRECHNUNG 09/2022 DIE EPP ABRECHNEN MÖCHTEN, DAMIT WIR DIE EPP BEREITS IN DER LOHNSTEUERANMELDUNG FÜR AUGUST 2022 MIT BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN.

Welche Angaben hier von Ihnen zu machen sind, ist weiter unten im Detail beschrieben.


Energiepreispauschale steuerpflichtig

Die von Ihnen als Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerberechnung ist die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c Einkommensteuergesetz) nicht zu berücksichtigen.


Hintergrund hierfür ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die EPP ist somit eine Einmalzahlung, die als zusätzlicher Lohn steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei ist. Nur für Minijobber ist sie ebenfalls steuerfrei. Die EPP wird bei uns unter der Lohnart 634 abgerechnet und damit korrekt versteuert.


Bei den Mitarbeitern, bei denen die Energiepreispauschale abgerechnet wurde, wird von uns auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung automatisch der Großbuchstabe "E" mit angedruckt.


Notwendige Vorgaben Ihrerseits an a.b.s.

Teilen Sie uns spätestens auf der Abrechnungsliste für August 2022 mit, ob und für welche Mitarbeiter wir die Energiepreispauschale für Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigen sollen. Die Abrechnung der Energiepreispauschale erfolgt mit der September-Abrechnung 2022.


Dazu gehen Sie bitte wie folgt vor:

1. Setzen Sie das Häkchen "Energiepreispauschale (einmalig)" bei allen bezugsberechtigten Mitarbeitern:





2. Damit wird nun Folgendes ausgelöst:

a.) Die Energiepreispauschale (EPP) wird in der Lohnsteueranmeldung für 08/2022 mit ausgewiesen. Sie müssen für 08/2022 300,00 € weniger an Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

b.) Die EPP in Höhe von 300,00 € wird im Abrechnungsmonat 09/2022 (also im nächsten Abrechnungsmonat) unter der Lohnart 634 bei diesem Mitarbeiter abgerechnet.

c.) Es erfolgt der Andruck des Großbuchstabens "E" auf der Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters.


Hinweis: Auf der Abrechnungsliste für den Abrechnungsmonat 09/2022 wird Ihnen angezeigt, bei welchen Mitarbeitern Sie bereits die Energiepreispauschale zur Abrechnung in Auftrag gegeben haben. Bitte prüfen Sie hierbei dann nochmals Ihre Angaben auf Richtigkeit!


Beispiel 1: Auf der Abrechnungsliste für 08/2022 hatten Sie bei PNR 4 Mustermann Maria, das Häkchen bei "Energiepauschale (einmalig in 09/2022)" gesetzt. Damit erscheint auf der Abrechnungsliste für 09/2022 der Vermerk "Energiepauschale wird in 09/2022 ausgezahlt" und die EPP von 300,00 € wird mit der Lohnabrechnung für 09/2022 abgerechnet. Die Lohnsteueranmeldung für 08/2022 wird entsprechend korrigiert.





Soll die Energiepreispauschale in 09/2022 doch nicht abgerechnet werden, so streichen Sie "Energiepreispauschale wird in 09/2022 ausgezahlt" einfach durch.


Beispiel 2: Auf der Abrechnungsliste für 08/2022 hatten Sie bei PNR 4 Mustermann Max, das Häkchen bei "Energiepauschale (einmalig in 09/2022)" NICHT gesetzt. Damit erscheint auf der Abrechnungsliste für 09/2022 nach wie vor das Häkchen zur Auswahl und Sie können dieses auch auf der Abrechnungsliste für 09/2022 nachträglich setzen. Damit wird die EPP von 300,00 € mit der Lohnabrechnung für 09/2022 abgerechnet. Die Lohnsteueranmeldung für 08/2022 wird entsprechend korrigiert.





Durchführung von Korrekturen bezüglich EPP

Auch im Bezug auf die EPP kann es vorkommen, dass Korrekturen für bereits abgerechnete Monate erforderlich werden. Diese sind wie folgt auf der a.b.s.-Abrechnungsliste anzugeben.


Beispiel 1: Der Mitarbeiter hat die EPP zu unrecht in 09/2022 erhalten und diese soll wieder storniert werden.


1. Vermerken Sie bei dem entsprechenden Mitarbeiter auf der Abrechnungsliste für 10/2022 "EPP 300,00 € in 09/2022 stornieren".





2. Damit wird Folgendes ausgelöst:

a.) Die EPP auf der Lohnabrechnung für 09/2022 wird storniert.

b.) Die Lohnsteueranmeldung für 08/2022 wird storniert und um die EPP von 300,00 € erhöht neu abgegeben.

c.) Der Großbuchstabe "E" auf der Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters wird gelöscht.


Beispiel 2: Der Mitarbeiter hat die EPP zu unrecht in 09/2022 nicht erhalten und diese soll ihm ausgezahlt werden.


1. Vermerken Sie bei dem entsprechenden Mitarbeiter auf der Abrechnungsliste für 10/2022 "EPP 300,00 € abrechnen".





2. Damit wird Folgendes ausgelöst:

a.) Die EPP wird auf der Lohnabrechnung für 10/2022 unter der Lohnart 634 abgerechnet.

b.) Die Lohnsteueranmeldung für 08/2022 wird storniert und um die EPP von 300,00 € verringert neu abgegeben.

c.) Der Großbuchstabe "E" auf der Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters wird hinzugefügt.


Hinweise bezüglich der EPP

Auch im Rahmen der EPP unterstützen wir Sie mit zahlreichen Kontrollfunktionen und Hinweisen, um falsche Angaben Ihrerseits soweit als möglich abzufangen. Folgende Hinweise erhalten Sie auf unserem a.b.s.-Hinweisprotokoll.




Code 516: Das a.b.s.-Hinweisprotokoll weist Sie daraufhin, dass noch bei keinem Ihrer Mitarbeiter der Haken für die EPP gesetzt wurde. Stellen Sie sicher, dass tatsächlich keiner Ihrer Mitarbeiter Anspruch auf die EPP hat. Andernfalls folgen Sie bitte den Schritten unter "Notwendige Vorgaben Ihrerseits an a.b.s." weiter oben.




Code 479: Der Mitarbeiter ist bei Ihnen vermutlich in einer Nebenbeschäftigung mit der Steuerklasse 6 tätig und erhält die EPP bereits über seine Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausbezahlt. Sollte das der Fall sein, teilen Sie uns die Korrektur wie unter "Durchführung von Korrekturen bezüglich EPP" beschrieben mit.



Die Kosten für die Abrechnung der Energiepreispauschale EPP betragen netto 1,30 € pro Mitarbeiter.


FAQ Bundesministerium der Finanzen

Bitte beachten Sie, dass wir bezüglich der Energiepreispauschale EPP nur unverbindliche Auskünfte geben können und dürfen. Für rechtssichere Informationen möchten wir Sie auf die FAQ Seite des Bundesministeriums der Finanzen und Ihr zuständiges Finanzamt verweisen. Hier werden noch weitere kundenspezifische Fragen aufgegriffen und ausführlich beantwortet. Dieser Link führt Sie zur FAQ Seite des Bundesministeriums der Finanzen.