In dieser Hilfestellung werden die verschiedenen Möglichkeiten von Praktika beschrieben und wie diese jeweils korrekt in unserer Lohnsoftware "LobuOnline" erfasst werden.
Ein Praktikum wird durchgeführt, um berufspraktische Fähigkeiten zu erwerben. Man unterscheidet zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktikum, abhängig davon, zu welcher Zeit der Ausbildung das Praktikum stattfindet. Weiterhin wird noch zwischen einem Plichtpraktikum (lt. Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben) und einem freiwilligen Praktikum (nicht vorgeschrieben) unterschieden.
Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum absolviert der Student einen praktischen Ausbildungsteil seines Studiums. Hierbei ist der Student auf jeden Fall immatrikuliert. Ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum wird außerhalb der Studienzeit absolviert. Dabei ist der Student noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert.
Ein freiwilliges Praktikum ist grundsätzlich als ein befristetes Arbeitsverhältnis zu betrachten.
Folgende Varianten werden nachfolgend beschrieben und können über den Link direkt angewählt werden:
a) vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
b) vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum - Entgelt über 325,00 €
c) vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum - Entgelt unter 325,00 €
d) vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum - kein Entgelt
e) freiwilliges Zwischenpraktikum - Studium steht im Vordergrund
f) freiwilliges Zwischenpraktikum - Studium steht nicht im Vordergrund
g) freiwilliges Vor- oder Nachpraktikum
1. Freiwilliges Entgelt ist nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Eine Pauschalversteuerung ist nicht möglich.
2. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei mit Beitragsgruppenschlüssel 0 0 0 0.
3. Als Personengruppe ist die 190 zu hinterlegen.
4. Es besteht Umlagepflicht.
5. Es besteht Meldepflicht zur Unfallversicherung bei einem bezahlten Praktikum.
1. Die Beschäftigung ist sv-pflichtig mit Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1 (versicherungsrechtlich wie ein Auszubildender zu behandeln)
2. Der Übergangsbereich ist nicht anzuwenden.
3. Als Personengruppe ist die 105 zu hinterlegen.
4. Es besteht Umlagepflicht.
5. Meldepflicht zur Unfallversicherung besteht ebenso.
1. Versicherungsrechtlich wie ein Auszubildender Geringverdiener zu behandeln.
2. Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig mit Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1 (die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein)
3. Als Personengruppe ist die 121 zu hinterlegen.
4. Es besteht Umlagepflicht.
5. Meldepflicht zur Unfallversicherung bei bezahlten Praktikum besteht.
1. kein Beitrag in der KV und PV (ggf. besteht eine Familienversicherung, sonst trägt und zahlt der Praktikant die Beiträge zur KV/PV selbst an seine Krankenkasse)
2. Beitragspflicht zur RV und AV besteht aus fiktiven Entgelt (siehe Hinweise), Beiträge trägt der AG allein
3. Als Personengruppe ist die 105 zu hinterlegen.
(mit Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (325,00 €) und Zwischenpraktikant hat sich von der Versicherungspflicht befreien lassen)
1. Keine Rentenversicherungsbeiträge
2. Beitragsgruppenschlüssel 6 0 0 0
3. Als Personengruppe ist die 109 zu hinterlegen.
(mit Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze)
1. Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer
2. Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1
3. Als Personengruppe ist die 101 zu hinterlegen.
Beim freiwilligen Vor- oder Nachpraktikum handelt es sich um ein ganz normales Beschäftigungsverhältnis. Abrechnung ist als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Midijob oder Minijob möglich.
Hinweise
Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Eine Immatrikulationsbescheinigung oder Studienbescheinigung dient Studenten ergänzend zum Studentenausweis als Nachweis für ihre Immatrikulation an einer Hochschule. Die Bescheinigung ist dabei in der Regel für ein Semester oder Trimester gültig und wird von der Hochschulverwaltung ausgestellt.
Erhält der Arbeitnehmer bei einem vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktikum kein Entgelt, entsteht trotzdem grundsätzlich Versicherungspflicht zur RV und AV. Für diese Versicherungspflicht wird ein fktives Entgelt in Höhe von 1% der Bezugsgröße genommen. Für 2024: 1% von 3.535 EUR = 35,35 EUR (West) und 1% von 3.465 EUR = 34,65 EUR (Ost)