Diese Info beschreibt, wie Arbeitnehmer abzurechnen sind, die eine Entschädigung aufgrund Quarantäne nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG erhalten.
Die Voraussetzungen sind vom Arbeitgeber selbst zu prüfen und ggfs. mit der zuständigen Stelle abzuklären. Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.ifsg-online.de.
Wichtig: Wir benötigen für die Erfassung der Fehlzeit wg. Quarantäne zwingend die Information, ob es sich um die ersten 6 Wochen (Fehlzeit = "Quarantäne AG") handelt. Ab der 7. Woche wäre die Fehlzeit "Quarantäne Behörde" vorzugeben, da dann die Zahlung durch die Behörde erfolgt.
Eine Arbeitnehmerin befindet sich in behördlich angeordneter Quarantäne. Diese ist für den Zeitraum vom 12.10.2020-25.10.2020 angeordnet. Die Berechnung des Ausfallentgelts bzw. die Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt in diesem Beispiel anhand von Arbeitstagen. Im Oktober 2020 gab es 22 Arbeitstage. Die Mitarbeiterin arbeitet von Montag bis Freitag und hat somit 5 Arbeitstage in der Woche. Das Gehalt beträgt monatlich 3.000,00 €.
Ermittlung Ausfallbrutto: 3.000,00 € / 22 Arbeitstage x 10 Ausfalltage = 1.363,64 €
Das ausgefallene Entgelt geben Sie uns mit der Lohnart LA 191 vor. Den gleichen Betrag benötigen wir zusätzlich mit einer Bruttokürzungslohnart. Für die Lohnart Gehalt z.B. ist die dazugehörige Bruttokürzungslohnart die LA 098.
Hinweis: Da es für die Kürzung von Fehlzeiten unterschiedliche Methoden gibt, informieren Sie sich bitte über die für Sie passendste Kürzungsmethode. Die Berechnung des Ausfallentgelts ist bei der Verwendung von Arbeitstagen am Genauesten. Eine Kürzung nach SV-Tagen ist jedoch ebenso möglich wie die Kürzung nach Arbeitsstunden.
Vorgabe Abrechnungsliste
Sie tragen die ermittelten Werte wie nachfolgend dargestellt auf der a.b.s. Abrechnungsliste ein und lassen uns diese zukommen.
Beispiel wie unter 1.1., nur die Vorgabe auf der Abrechnungsliste ändert sich ab der 7. Woche, hier ist dann nur der zu kürzende Betrag (= Ausfallbrutto) mit der LA 098 und die Fehlzeit "IfSG Quarantäne Behörde" vorzugeben. Die Lohnart LA 191 wird in diesem Fall nicht mehr erfasst. Sie tragen die ermittelten Werte wie folgt auf der a.b.s. Abrechnungsliste ein und lassen uns diese zukommen.
1.3. Beispiel Stundenlöhner
Ein Arbeiter befindet sich in behördlich angeordneter Quarantäne. Diese ist für den Zeitraum vom 12.10.2020-25.10.2020 angeordnet. Der Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag 8 Stunden. Der Stundenlohn beträgt 13,00 €. Im Oktober gab es 22 Arbeitstage im Jahr 2020. Die Berechnung des Ausfallentgelts wird hier über die Arbeitsstunden ermittelt.
Ermittlung Ausfallbrutto: 10 Ausfalltage x 8 Stunden x 13,00 € = 1.040,00 €
Ermittlung Geleistete Stunden: 12 Arbeitstage x 8 Stunden x 13,00 € = 1.248,00 €
Das ausgefallene Entgelt geben Sie uns mit der Lohnart LA 191 "IfSG Entschädigung Quarantäne" vor. Für die geleisteten Arbeitsstunden nutzen Sie die bekannte Lohnart LA 151 "Stundenlohn". Die vorzugebende Fehlzeit richtet sich nach der Dauer der angeordneten Quarantäne (siehe auch hier unter "wichtig").
Vorgabe Abrechnungsliste
Sie tragen die ermittelten Werte wie nachfolgend dargestellt auf der a.b.s. Abrechnungsliste ein und lassen uns diese zukommen.
Mit der folgenden Grafik wird an einem weiteren Beispiel (die Werte sind nicht identisch zu den Berechnungsbeispielen unter 1.) verdeutlicht, wie die erfassten Beträge dann auf der Lohnabrechnung dargestellt werden.
Die auf der Abrechnungsliste vorgegebene Lohnart LA 191 "IfSG Entschädigung Quarantäne" wird für die Erfassung des Brutto-Verdienstausfalls verwendet. Mit der Datenverarbeitung und Lohnberechnung wird daraus ein Netto-Arbeitsentgelt ermittelt, das dann unter der Lohnart LA 641 mit dem Text "Entsch. Quarantäne" auf der Lohnabrechnung angedruckt wird.
Die Ausfüllhilfe dient Ihnen dazu, das Formular des Antrags entsprechend auszufüllen. Infos hierzu wieder unter www.ifsg-online.de. Zuständig ist in der Regel das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Beschäftigten.
Ebenfalls unter www.ifsg-online.de kann der Kunde den Antrag entweder als Online-Antrag oder als PDF ausfüllen. Dies ist für folgende Bundesländer hier direkt möglich:
Unter https://ifsg-online.de/downloads/Antragsformular_§56_1_IfSG_Arbeitgeber.pdf finden Sie einen aktuell gültigen Antrag (Stand: 09.11.2020)
Für die Bundesländer Bayern, Sachsen, Berlin und Hamburg sind die Entschädigungsanträge nachfolgend zugänglich:
Für die Berechnung der Beiträge und Umlagen wird immer das volle Arbeitsentgelt für die Berechnung der Entschädigung herangezogen. Eine UV-Pflicht besteht für die Ausfallentschädigung nicht.
Der Arbeitgeber führt die kompletten SV-Beiträge (AG- & AN-Anteile) im Voraus ab und kann sich diese im Anschluss auf Antrag erstatten lassen.
Nach sechs Wochen Quarantäne wird der Arbeitnehmer mit Grund 30 abgemeldet. Beginnt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit erneut, erstellt das System eine Anmeldung Grund 10.
Die Entschädigung ist steuerfrei. Der Steuerabzug auf der Lohnabrechnung wird aufgrund des tatsächlichen (verbleibenden) Entgelts vorgenommen.
Für die Berechnung des Nettoentgelts hingegen werden die Steuerabzüge fiktiv berechnet.
Die Entschädigung unterliegt dem Progressionsvorbehalt und wird deshalb auf Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Krank mit Entgeltfortzahlung
Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Infektion mit dem Corona Virus oder sonstigem erkrankt ohne verordnete Quarantäne, oder wenn eine Quarantäne während einer Arbeitsunfähigkeit verordnet wird, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Entschädigung IFSG Behörde (Quarantäne)
Ab der siebten Woche übernimmt die Behörde auf Antrag des Arbeitnehmers die Lohnfortzahlung.
Unbezahlter Urlaub / unentschuldigtes Fehlen
Der Arbeitnehmer bleibt aus Furcht vor einer Ansteckung der Arbeit fern. Es besteht keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder sonstige Institutionen.