Diese Info beschreibt, wie Arbeitnehmer abzurechnen sind, die eine Entschädigung für die Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a 2 IfSG aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen erhalten.
Die Voraussetzungen sind vom Arbeitgeber selbst zu prüfen und ggfs. mit der zuständigen Stelle abzuklären. Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.ifsg-online.de.
Wichtig: Wir benötigen für die Erfassung der Fehlzeit wg. Kinderbetreuung zwingend die Information, ob es sich um die ersten 6 Wochen (Fehlzeit = "Kinderbetreuung AG") handelt. Ab der 7. Woche wäre die Fehlzeit "Kinderbetreuung Behörde" vorzugeben, da dann die Zahlung durch die Behörde erfolgt.
Eine Arbeitnehmerin übernimmt aufgrund einer Schulschließung die Kinderbetreuung und kann nicht im Home-Office arbeiten. Die Schulschließung ist für den Zeitraum vom 05.10.2020 - 16.10.2020 angeordnet. Die Berechnung des Ausfallentgelts bzw. die Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt in diesem Beispiel anhand von Arbeitstagen. Im Oktober 2020 gab es 22 Arbeitstage. Die Mitarbeiterin arbeitet von Montag bis Freitag und hat somit 5 Arbeitstage in der Woche. Das Gehalt beträgt monatlich 3.000,00 €.
Ermittlung Ausfallbrutto: 3.000,00 € / 22 Arbeitstage x 10 Ausfalltage = 1.363,64 €
Das ausgefallene Entgelt geben Sie uns mit der Lohnart LA 190 "IFSG Entsch. Kinderbetreuung" vor. Den gleichen Betrag benötigen wir zusätzlich mit einer Bruttokürzungslohnart. Für die Lohnart Gehalt z.B. ist die dazugehörige Bruttokürzungslohnart die LA 098.
Hinweis: Da es für die Kürzung von Fehlzeiten unterschiedliche Methoden gibt, informieren Sie sich bitte über die für Sie passendste Kürzungsmethode. Die Berechnung des Ausfallentgelts ist bei der Verwendung von Arbeitstagen am Genauesten. Eine Kürzung nach SV-Tagen ist jedoch ebenso möglich wie die Kürzung nach Arbeitsstunden.
Vorgabe Abrechnungsliste
Sie tragen die ermittelten Werte wie nachfolgend dargestellt auf der a.b.s. Abrechnungsliste ein und lassen uns diese zukommen.
Beispiel wie unter 1.1., nur die Vorgabe auf der Abrechnungsliste ändert sich ab der 7. Woche, hier ist dann nur der zu kürzende Betrag (= Ausfallbrutto) mit der LA 098 und die Fehlzeit "IfSG Kinderbetreuung Behörde" vorzugeben. Die Lohnart LA 190 wird in diesem Fall nicht mehr erfasst. Sie tragen die ermittelten Werte wie folgt auf der a.b.s. Abrechnungsliste ein und lassen uns diese zukommen.
1.3. Beispiel Stundenlöhner
Ein Arbeiter übernimmt aufgrund einer Schulschließung die Kinderbetreuung und kann nicht im Home-Office arbeiten. Die Schulschließung ist für den Zeitraum vom 05.10.2020 - 16.10.2020 angeordnet. Der Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag 8 Stunden. Der Stundenlohn beträgt 13,00 €. Im Oktober gab es 22 Arbeitstage im Jahr 2020. Die Berechnung des Ausfallentgelts wird hier über die Arbeitsstunden ermittelt.
Ermittlung Ausfallbrutto: 10 Ausfalltage x 8 Stunden x 13,00 € = 1.040,00 €
Ermittlung Geleistete Stunden: 12 Arbeitstage x 8 Stunden x 13,00 € = 1.248,00 €
Das ausgefallene Entgelt geben Sie uns mit der Lohnart LA 190 "IfSG Entschädigung Kinderbetreuung" vor. Für die geleisteten Arbeitsstunden nutzen Sie die bekannte Lohnart LA 151 "Stundenlohn". Die vorzugebende Fehlzeit richtet sich nach der Dauer der angeordneten Quarantäne (siehe auch hier unter "wichtig").
Vorgabe Abrechnungsliste
Sie tragen die ermittelten Werte wie nachfolgend dargestellt auf der a.b.s. Abrechnungsliste ein und lassen uns diese zukommen.
Mit der folgenden Grafik wird an einem weiteren Beispiel (die Werte sind nicht identisch zu den Berechnungsbeispielen unter 1.) verdeutlicht, wie die erfassten Beträge dann auf der Lohnabrechnung dargestellt werden.
Die auf der Abrechnungsliste vorgegebene Lohnart LA 190 "IfSG Entschädigung Kinderbetreuung" wird für die Erfassung des Brutto-Verdienstausfalls verwendet. Mit der Datenverarbeitung und Lohnberechnung wird daraus ein Netto-Arbeitsentgelt ermittelt, das dann unter der Lohnart LA 640 mit dem Text "Entsch. Kinderbetreuung" auf der Lohnabrechnung angedruckt wird.
Die Ausfüllhilfe dient Ihnen dazu, das Formular des Antrags entsprechend auszufüllen. Infos hierzu wieder unter www.ifsg-online.de. Zuständig ist in der Regel das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Beschäftigten.
Ebenfalls unter www.ifsg-online.de kann der Kunde den Antrag entweder als Online-Antrag oder als PDF ausfüllen. Dies ist für folgende Bundesländer hier direkt möglich:
Unter https://ifsg-online.de/downloads/Antragsformular_§56_1_IfSG_Arbeitgeber.pdf finden Sie einen aktuell gültigen Antrag (Stand: 09.11.2020)
Für die Bundesländer Bayern, Sachsen, Berlin und Hamburg sind die Entschädigungsanträge nachfolgend zugänglich:
Für die Berechnung der Beiträge und Umlagen wird immer das volle Arbeitsentgelt für die Berechnung der Entschädigung herangezogen. Eine UV-Pflicht besteht für die Ausfallentschädigung nicht.
Der Arbeitgeber führt die kompletten SV-Beiträge (AG- & AN-Anteile) im Voraus ab und kann sich diese im Anschluss auf Antrag erstatten lassen.
Nach sechs Wochen Quarantäne wird der Arbeitnehmer mit Grund 30 abgemeldet. Beginnt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit erneut, erstellt das System eine Anmeldung Grund 10.
Die Entschädigung ist steuerfrei. Der Steuerabzug auf der Lohnabrechnung wird aufgrund des tatsächlichen (verbleibenden) Entgelts vorgenommen.
Für die Berechnung des Nettoentgelts hingegen werden die Steuerabzüge fiktiv berechnet.
Die Entschädigung unterliegt dem Progressionsvorbehalt und wird deshalb auf Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Entschädigung IFSG Behörde (Kinderbetreuung)
Ab der siebten Woche übernimmt die Behörde auf Antrag des Arbeitnehmers die Lohnfortzahlung.