In diesem Artikel wird beschrieben, wie Sie im Programm "LobuOnline" die Daten für die Abrechnung einer Nebenbeschäftigung erfassen.
Eine Nebentätigkeit ist jede Beschäftigung (kurzfristig Beschäftigter, Minijobber, MA im Übergangsbereich) gegen Entgelt, die neben einer hauptberuflichen Beschäftigung von einem Arbeitnehmer ausgeübt wird.
Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ohne besondere Merkmale bzw. im Übergangsbereich müssen Sie folgendes beachten:
1. Wählen Sie im Menü "Bearbeiten/Personal“ den betreffenden Mitarbeiter aus.
2. Wechseln Sie anschließend im rechten Bereich unter "Stammdaten" in die Registerkarte "Steuer".
3. Wählen Sie die "Steuerklasse 6" und setzen das Häkchen bei "Nebenbeschäftigung".
1. Wechseln Sie im rechten Bereich unter "Stammdaten" in die Registerkarte "Sozialversicherung".
2. Hinterlegen Sie die richtige Krankenkasse des Mitarbeiters und die Personengruppe "101".
3. Wählen Sie für die SV-Berechnung die korrekte Beitragsgruppe, z.B. "1 1 1 1" und ggf. für den Übergangsbereich "1 Ja", sofern das Arbeitsentgelt im Bereich zw. 538,01 € - 2.000,00 € liegt.
1. Wechseln Sie im rechten Bereich unter "Stammdaten" in die Registerkarte "SV 2".
2. Setzen Sie das Häkchen bei Mehrfachbeschäftigung und tragen das Fremdentgelt (Bruttolohn der Hauptbeschäftigung) ein, wenn dies bekannt ist.
1. Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus.
2. Wechseln Sie in die Registerkarte "Monatsdaten".
3. Wählen Sie das Register "Extras" aus.
4. Tragen sie bei "Einmalig gez. Entgelt" den Betrag ein.
Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Sozialversicherungsbeiträge sind aus dem Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen des Versicherten zu entrichten. Hierbei gibt es in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bestimmte Grenzen, sogenannte Beitragsbemessungsgrenzen (BBG in der Rentenversicherung und BBG in der GKV). Übersteigt das Einkommen die jeweilige BBG, werden die SV-Beiträge nur bis zur BBG berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine wichtige Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung.