Sehr geehrter a.b.s.-Kunde,
zunächst möchten wir Ihnen auch auf diesem Wege ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr wünschen. Wir freuen uns auf eine gute und produktive Zusammenarbeit und geben wie immer unser Bestes, damit Ihre Lohn- und Finanzbuchhaltung auch 2025 rund läuft.
Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung ab Januar 2025. Bitte lesen Sie sich die Punkte genau durch.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr a.b.s.-Team
Seit dem 1. Januar 2025 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde gestiegen. Diese Anpassung betrifft alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren, einschließlich Minijobber, Saisonarbeitskräfte und volljährige Schüleraushilfen.
Damit wurde auch die Verdienstgrenze für Minijobber angehoben: Das maximale monatliche Entgelt beträgt nun 556 Euro, basierend auf einer 10-Stunden-Woche. Arbeitgeber sollten regelmäßig prüfen, ob Mitarbeitende mehrere Minijobs ausüben, um die Grenze nicht zu überschreiten.
Zum 1. Januar 2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Versicherungszweigen angepasst. Erstmals gelten dabei einheitliche Grenzen für die alten und neuen Bundesländer, da die Rechtskreistrennung aufgehoben wurde.
Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit):
Jährlich: 66.150 Euro
Monatlich: 5.512,50 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung (bundesweit):
Jährlich: 96.600 Euro
Monatlich: 8.050 Euro
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze, die darüber entscheidet, ob ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig bleibt oder die Möglichkeit hat, in eine private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.
Allgemein: 73.800 Euro
Besondere Grenze für privat Krankenversicherte (vor 2003): 66.150 Euro
Der Entfall der Rechtskreise bezieht sich auf die Angleichung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen in den alten und neuen Bundesländern (Ost und West). Bis Ende 2024 gab es in einigen Bereichen der Sozialversicherung noch Unterschiede, die auf die deutsche Wiedervereinigung zurückzuführen waren. Seit dem 1. Januar 2025 wurden diese Unterschiede endgültig aufgehoben, sodass bundesweit einheitliche Regelungen gelten.
Durch den Wegfall der getrennten Rechtskreise werden die bisherigen Unterscheidungen in den Meldedaten nach Ost und West nicht mehr benötigt. Das Meldewesen wird dadurch vereinfacht, dass eine Angabe des Rechtskreises (Ost/West) in Meldungen nicht mehr erforderlich ist.
Zum 1. Januar 2025 entfällt die bisherige Fünftelregelung (§ 34 EStG), die bei der Besteuerung von außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen, Entschädigungen oder Nachzahlungen angewandt wurde. Diese Regelung hatte bislang die Steuerbelastung auf hohe Einmalzahlungen gemildert, indem sie die Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilte. Mit der Abschaffung entfällt diese steuerliche Erleichterung, was insbesondere Arbeitnehmer und Steuerpflichtige mit einmalig hohen Einkünften vor neue finanzielle Herausforderungen stellt. Die Reform soll das Steuerrecht vereinfachen, führt jedoch zu einer höheren Steuerlast und macht eine sorgfältige Steuerplanung unerlässlich.
Zukünftig wird die Besteuerung dieser Einkünfte ausschließlich auf der Grundlage der in der Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge erfolgen.
Ab sofort können Sie bei der Suche in den Personaldaten mit der Eingabe/Enter-Taste bequem durch die Treffer für einen Suchbegriff navigieren. Jede Betätigung der Enter-Taste führt Sie zum nächsten passenden Datensatz, wodurch die Bedienung intuitiver und schneller wird. Diese Anpassung erleichtert das Durchsuchen der Personaldaten und spart wertvolle Zeit bei der Datenrecherche.
Mit der neuen Funktion entfällt das manuelle Einlesen von Abrechnungsdaten nach einer endgültigen Abrechnung. LobuOnline prüft nun automatisch, ob im absPortal neue Dokumente und Verarbeitungsergebnisse verfügbar sind, und lädt diese selbstständig herunter.
So aktivieren Sie die automatische Abruffunktion:
Extras | Einstellungen öffnen.
Das Register “Datenaustausch” aufrufen.
“absPortal verwenden” aktivieren und das gewünschte Abfrageintervall einstellen
Tipp: Nutzen Sie LobuOnline seltener? Wählen Sie ein kürzeres Abfrageintervall, um eine Verbindung zu ermöglichen.
Wechseln Sie zum Register “Datensicherheit”.
Firma/FKN auswählen.
Ihren Portal-Benutzernamen und das Passwort eingeben.
Einstellungen speichern – Fertig!
Wie funktioniert der automatische Abruf?
LobuOnline baut regelmäßig eine Verbindung zum absPortal auf und prüft, ob neue Dokumente und Ergebnisse verfügbar sind. Wenn neue Daten vorhanden sind, werden diese automatisch abgerufen.
Ergebnisanzeige im Hauptmenü
Im Hauptmenü wird angezeigt, ob der Abruf erfolgreich war. So behalten Sie den Status jederzeit im Blick.
Update auf LobuOnline 25.x: Ab 13.01.2025 muss auf die Version 25.x aktualisiert werden. Das Update kann über http://www.abs-rz.de/download.php oder direkt in LobuOnline unter “Extras” => “Programm aktualisieren” durchgeführt werden. Die ersten Lohnabrechnungen für Januar 2025 werden ab dem 16.01.2025 bearbeitet.
E-Mail-Kommunikation: Aus Datenschutzgründen ist die Kommunikation ausschließlich über das absPortal möglich: https://portal.abs-rz.de .
Jahreswechsel-Webinar & Skript: Haben Sie unser Webinar oder Skript zum Jahreswechsel bestellt? Das Webinar finden Sie unter https://www.abs-rz.de/abs-akademie/jahreswechselwebinar/ und das Skript unter https://www.abs-rz.de/abs-akademie/skript-zum-jahreswechsel .
Mindestlohn-Erhöhung: Der Mindestlohn steigt ab 01.01.2025. Bitte berücksichtigen Sie dies für Ihre Mitarbeiter. Fragen beantwortet die Mindestlohn-Hotline: Tel. 030 - 60 28 00 28.
Umlage-1-Pflicht: Änderungen in der Mitarbeiterzahl können Auswirkungen auf die Umlage-1-Pflicht haben (gilt bis zu 30 festangestellten Mitarbeitern). Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Erstattungssätze U1: Falls Sie die Sätze ändern möchten, tragen Sie diese im Firmenstamm unter „Sozialversicherung (SV)“ bei den Krankenkassen ein. Änderungen sind zum Jahresbeginn möglich.
Kinder unter 25 Jahren: Wenn sich bei Mitarbeitern die Anzahl der unter 25-jährigen Kinder ändert, tragen Sie dies bitte im Register „Sozialversicherung (SV)“ ein. Änderungen wie das Erreichen des 25. Lebensjahres müssen gemeldet werden.
Steuerfreibeträge: Mitarbeiter mit Steuerfreibeträgen müssen diese für 2025 neu beantragen, damit sie korrekt im ELStAM-Verfahren berücksichtigt werden.
Jahresentgeltgrenze: Änderungen am Gehalt, die die Jahresentgeltgrenze von 73.800 € (KV/PV) betreffen, können Auswirkungen auf die Krankenversicherungspflicht haben.
Private Krankenversicherung: Aktualisieren Sie geänderte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Register „Sozialversicherung (SV)“. Zusätzlich muss der Beitrag für die Basissicherung 2025 neu gemeldet werden, da dieser nicht automatisch übernommen wird.
Betriebliche Altersvorsorge: Passen Sie Beiträge unter Berücksichtigung neuer Beitragsbemessungsgrenzen, Freigrenzen und Arbeitgeberzuschüsse an. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Versicherung.
Daueraufträge: Überprüfen Sie, ob Daueraufträge an die neuen Beiträge angepasst wurden.
Fehlende Unterlagen: Erinnern Sie Mitarbeiter über den Infotext auf der Lohnabrechnung an fehlende Nachweise wie Versicherungsbelege oder Sparverträge.
Urlaubsansprüche: Prüfen Sie die Urlaubsansprüche aller Mitarbeiter, insbesondere bei Neueinstellungen 2024. Der Resturlaub wird automatisch ins Jahr 2025 übertragen. Änderungen sind unter „Stammdaten“ => „Extras“ einzugeben.
Krankenkassen-Kalender: Laden Sie den Kalender 2025 mit Krankenkassenterminen als ics-Datei unter diesem Link herunter.
Bitte stellen Sie sicher, dass alle Angaben und Änderungen rechtzeitig erfasst werden!