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Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge 2025

Einleitung

Sozialversicherungsbeiträge müssen üblicherweise innerhalb eines Monats in der jeweiligen Höhe elektronisch übermittelt und dann auch beglichen werden, wobei der Fälligkeitstag auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällt. Die Höhe der Beiträge entspricht dabei voraussichtlich der Beitragsschuld.


Die Beitragsschätzung ist eine Standardleistung, die a.b.s. für Sie erbringt, diese Leistung könnte von Ihnen abbestellt worden sein. Mehr Informationen erhalten Sie unter: Kassenvorlauf / Beitragsschätzung


Bedingungen

keine


Vorgehensweise


Fälligkeiten 2025



MonatKassenschätzung auf Basis der Vormonatswerte*Beitragsnachweis übermittelt bisFälligkeit der GSV-Beiträge
01/25Do 23.01.2025Mo 27.01.2025Mi 29.01.2025

02/25

Do 20.02.2025Mo 24.02.2025Mi 26.02.2025
03/25Fr 21.03.2025Di 25.03.2025Do 27.03.2025
04/25Di 22.04.2025Do 24.04.2025Mo 28.04.2025
05/25Mi 21.05.2025Fr 23.05.2025Di 27.05.2025
06/25Fr 20.06.2025Di 24.06.2025Do 26.06.2025
07/25Mi 23.07.2025Fr 25.07.2025Di 29.07.2025
08/25Do 21.08.2025Mo 25.08.2025Mi 27.08.2025
09/25Mo 22.09.2025Mi 24.09.2025Fr 26.09.2025
10/25Mi 22.10.2025

Fr 24.10.2025

Mo 27.10.2025 *(1)

Di 28.10.2025

Do 29.10.2025 *(1)

11/25Do 20.11.2025Mo 24.11.2025Mi 26.11.2025
12/25Mi 17.12.2025Fr 19.12.2025
Di 23.12.2025

* wird automatisch erstellt, wenn die Lohndaten nicht einen Tag vorher bei a.b.s. eingegangen sind.

*(1) Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. Entscheidend ist der Sitz der Krankenkasse.



Wichtig: Die Beitragsnachweise müssen bereits um 0:00 Uhr am Fälligkeitstag vorliegen. Das heißt, sie müssen spätestens am Tag davor bis 24 Uhr bei der Krankenkasse eingehen, damit sie rechtzeitig zur Fälligkeit vorliegen. Daher haben wir die Kassenschätzung auf Basis der Vormonatswerte vordatiert, damit die Daten rechtzeitig den Krankenkassen vorliegen.


Hier finden Sie die Datei mit allen Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge, um diese in Ihrem Kalender zu importieren:



Hinweise

Vereinfachungsregel


Sollte zum Fälligkeitstag die tatsächliche Höhe der Beiträge noch nicht feststehen, dürfen Sie im aktuellen Beitragsnachweis den Beitrag des Vormonats angeben. Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, sind allerdings von dieser Vereinfachungsregel ausgeschlossen. Ergibt sich im Nachhinein ein Differenzbetrag, berücksichtigt a.b.s. diesen automatisch, für Sie im nächsten Monat.


Beispiel Vereinfachungsregel


Beitrag für Februar 2.500 €
Angabe im Beitragsnachweis März 2.500 €
Tatsächlicher Beitrag März 2.700 €

Der Differenzbetrag von 200 € wird im Beitragsnachweis April berücksichtigt.



Beitragsschätzung


Sollte Ihr Beitragsnachweis am fünft letzten Bankarbeitstag nicht vorliegen, werden die Krankenkassen eine Beitragsschätzung vornehmen. Diese Beitragsschätzung bildet auch zunächst die Grundlage der Beitragsabbuchung, sofern Sie am Lastschriftverfahren (SEPA) teilnehmen. Mit Eingang Ihres Beitragsnachweises verliert die Schätzung dann ihre Gültigkeit. Wurden aufgrund der Schätzung jedoch Beiträge in zu geringer Höhe abgebucht, müssen auf den Differenzbetrag Säumniszuschläge erhoben werden.




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