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Änderung Pflegeversicherung ab Juli 2023

Einleitung

Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege angenommen und beschlossen. Durch diese ab 01. Juli 2023 gültige Gesetzesänderung, erhöhen sich unter anderem die Beitragssätze in der Pflegeversicherung.


In dieser Hilfestellung geht es um die Änderungen in der Pflegeversicherung und wie Sie diese als Onlinekunde im Programm LobuOnline eintragen müssen.


Erhöhung der Beitragssätze

Ab dem 01.07.2023 steigt der gesetzliche Beitragssatz in der Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent an. Ebenfalls steigt der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 24. Lebensjahr, von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent an.


Bei Mitarbeitern mit mehr als einem Kind wird der Beitrag in der Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Hierbei zählen nur Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Beitragssenkung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt und sinkt somit bei Mitarbeitern mit 5 oder mehr Kindern nicht weiter.


Somit gelten ab 01.07.2023 folgende Beitragssätze für Mitarbeiter ab dem 24. Lebensjahr:



Mitarbeiter ohne Kinder

= 4,00% PV-Beitrag

Mitarbeiter mit 1 Kind < 25 Jahre alt

= 3,40% PV-Beitrag

Mitarbeiter mit 2 Kindern < 25 Jahre alt

= 3,15% PV-Beitrag

Mitarbeiter mit 3 Kindern < 25 Jahre alt

= 2,90% PV-Beitrag

Mitarbeiter mit 4 Kindern < 25 Jahre alt

= 2,65% PV-Beitrag

Mitarbeiter mit 5 und mehr Kindern < 25 Jahre alt

= 2,40% PV-Beitrag



Damit Ihre Mitarbeiter mit mehr als einem Kind, diese Beitragssenkung in Anspruch nehmen können, müssen diese Ihnen die genaue Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mitteilen.


Ein Beispielformular für die Angabe der Anzahl der Kinder Ihrer Mitarbeiter finden Sie u. a. im folgendem PDF-Dokument.


Vorgehensweise

Folgend wird Ihnen erklärt, wie Sie die Kinder (Elterneigenschaft) und die Anzahl der Kinder des Mitarbeiters, im Programm LobuOnline eintragen.


1. Wählen Sie im Hauptmenü unter "Bearbeiten" den Menüpunkt "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.





2. Wechseln Sie über das Register "Stammdaten" auf das Unterregister "SV".

3. Unterhalb der SV-Berechnung, finden Sie die Felder „Kinder (kein PV-Zuschlag)“ und „Anzahl (PV-Beitragsabschlag)“. Diese beiden Felder sind maßgebend für Beurteilung des Pflegeversicherungsbeitrages beim Mitarbeiter.





Kinder (kein PV-Zuschlag)



Dieses Feld wird, unabhängig der oben genannten Beitragsänderungen und unabhängig vom Alter des Kindes/der Kinder, bei Mitarbeitern mit Elterneigenschaft (hat mindestens ein Kind) gesetzt. Ist das Feld aktiviert, ist der Mitarbeiter vom Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose befreit.



Anzahl (PV-Beitragsabschlag)



Dieses Feld ist erst dann aktiv, wenn das Feld Kinder (kein PV-Zuschlag) gesetzt wurde. Hier wählen Sie bei Ihrem Mitarbeiter die Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus.


Haben die Kinder der Mitarbeiter, alle bereits das 25. Lebensjahr vollendet, wählen Sie im Feld den Wert 0 aus. Hat der Mitarbeiter mehr als 5 zutreffende Kinder, wird trotzdem der Wert 5 in das Feld eingetragen, da mehr als 5 Kinder keine Auswirkung auf die Lohnabrechnung haben.



4. Klicken Sie nachdem Sie die entsprechenden Angaben beim Mitarbeiter hinterlegt haben, auf die Schaltfläche "Schließen".


Hinweise

Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.



Hinweis 488 - Kinderfreibeträge Steuer


Wenn der eingetragene Wert für die Anzahl der Kinder geringer ist als der im Register Steuer unter Kinderfreibetrag eingetragene Wert, erscheint folgende Warnung im Kontroll-Fenster und unter den Hinweisen zur Lohnabrechnung.





In diesem Fall die angegebenen Werte bitte nochmals (gegebenenfalls in Rücksprache mit Ihrem Mitarbeiter) prüfen.




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