Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege angenommen und beschlossen. Durch diese ab 01. Juli 2023 gültige Gesetzesänderung, erhöhen sich unter anderem die Beitragssätze in der Pflegeversicherung.
In dieser Hilfestellung geht es um die Änderungen in der Pflegeversicherung und welche Angaben Sie als Erfassungskunde, uns auf der Abrechnungsliste bei bestehenden Mitarbeitern und auf dem Personalstammblatt bei neuen Mitarbeitern mitteilen sollten.
Ab dem 01.07.2023 steigt der gesetzliche Beitragssatz in der Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent an. Ebenfalls steigt der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 24. Lebensjahr, von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent an.
Bei Mitarbeitern mit mehr als einem Kind wird der Beitrag in der Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Hierbei zählen nur Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Beitragssenkung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt und sinkt somit bei Mitarbeitern mit 5 oder mehr Kindern nicht weiter.
Somit gelten ab 01.07.2023 folgende Beitragssätze für Mitarbeiter ab dem 24. Lebensjahr:
Mitarbeiter ohne Kinder | = 4,00% PV-Beitrag |
Mitarbeiter mit 1 Kind < 25 Jahre alt | = 3,40% PV-Beitrag |
Mitarbeiter mit 2 Kindern < 25 Jahre alt | = 3,15% PV-Beitrag |
Mitarbeiter mit 3 Kindern < 25 Jahre alt | = 2,90% PV-Beitrag |
Mitarbeiter mit 4 Kindern < 25 Jahre alt | = 2,65% PV-Beitrag |
Mitarbeiter mit 5 und mehr Kindern < 25 Jahre alt | = 2,40% PV-Beitrag |
Damit Ihre Mitarbeiter mit mehr als einem Kind, diese Beitragssenkung in Anspruch nehmen können, müssen diese Ihnen die genaue Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mitteilen.
Ein Beispielformular für die Angabe der Anzahl der Kinder Ihrer Mitarbeiter finden Sie u. a. im folgendem PDF-Dokument.
Damit wir die Beitragssenkung bei den Mitarbeitern mit Elterneigenschaft (hat mindestens ein Kind), korrekt berücksichtigen können, müssen Sie uns entsprechende Angaben auf der Abrechnungsliste bei bestehenden Mitarbeitern und auf dem Personalstammblatt bei neuen Mitarbeitern mitteilen.
Auf der Abrechnungsliste teilen Sie uns bei den Mitarbeitern mit Elterneigenschaft (hat mindestens ein Kind) mit, wie viele der Kinder des entsprechenden Mitarbeiters unter 25 Jahre alt sind. Nutzen Sie für die Mitteilung das Feld “Sonstiges" auf der Abrechnungsliste.
Beispiel 1: Der Mitarbeiter hat 3 Kinder die noch nicht 25 Jahre alt sind.
Beispiel 2: Sie hatten uns bereits in der Vergangenheit mitgeteilt, dass der Mitarbeiter 3 Kinder hat. Eines der Kinder des Mitarbeiters ist nun 25 Jahre alt geworden und Sie möchten uns die Änderung auf 2 Kinder mitteilen.
Auf dem Personalstammblatt müssen Sie uns bei neuen Mitarbeiter mit Elterneigenschaft (hat mindestens ein Kind) mitteilen, wie viele der Kinder des Mitarbeiters unter 25 Jahre alt sind. Auf der zweiten Seite des Personalstammblattes finden Sie entsprechend folgende Eingabefelder:
Unser Blanko-Formular für das Personalstammblatt finden Sie auf unserer Internetseite unter folgendem Link:
https://www.abs-rz.de/lohndokumente-fuer-ihre-buchhaltung/
Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Hinweis 488 - Kinderfreibeträge Steuer
Wenn der von Ihnen angegebene Wert für die Anzahl der Kinder des Mitarbeiters, geringer ist als der beim Mitarbeiter für den Kinderfreibetrag hinterlegte Wert, erscheint folgender Hinweis im Dokument "Hinweise zur Lohnabrechnung".
In diesem Fall die angegebenen Werte bitte nochmals (gegebenenfalls in Rücksprache mit Ihrem Mitarbeiter) prüfen und uns auf der Abrechnungsliste mitteilen.