In dieser Hilfestellung wird beschrieben, wie Gesellschafter bzw. Geschäftsführer korrekt für die Lohnabrechnung in "LobuOnline" hinterlegt werden.
Der Gesellschafter Geschäftsführer in einer GmbH oder UG ist zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer. Steuerrechtlich sind die normalen Lohnsteuerrichtlinien anzuwenden. SV-rechtlich ist die Beurteilung komplizierter.
Gesellschafter Geschäftsführer mit weniger als 50% des Stammkapitals sind in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall kann er als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder eine private Krankenkasse wählen. Die GmbH ist nicht zur steuerfreien Zahlung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet. Wenn die GmbH freiwillig einen Zuschuss zahlt, ist dieser Zuschuss steuerpflichtiger Arbeitslohn. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist der Gesellschafter-Geschäftsführer frei.
Gesellschafter Geschäftsführer mit mehr als 50% des Stammkapitals sind in der Regel selbstständig tätig und damit sozialversicherungsfrei. Er kann aber auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Diese Frage beantwortet in letzter Instanz die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Bei der Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einzugsstelle der Deutschen Rentenversicherung von Amts wegen verpflichtet, den versicherungsrechtlichen Status zu prüfen, sobald der Status Geschäftsführer Gesellschafter geschlüsselt wurde.
1. Wählen Sie im Menü "Bearbeiten" das Untermenü "Personal" aus. Es öffnet sich der Personalstamm.
2. Wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus.
3. Navigieren Sie unter dem Register "Stammdaten" zum Unterregister "SV".
4. Wählen Sie im Feld Personengruppe die "999 sozialversicherungsfrei" aus.
5. Wählen Sie im Feld Status-Kennzeichen die "2 geschäftsführend, Gesellschafter" aus.
6. Im Bereich SV-Berechnung geben Sie nun den "Beitragsgruppenschlüssel 0 0 0 0" ein.
7. Deaktivieren Sie die Option "umlagepflichtig".
8. Wechseln Sie dann noch in das Unterregister "SV2" und deaktivieren die Option "unfallversicherungspflichtig".
9. Abschließend beenden Sie die Eingaben mit einem Klick auf "Schließen".
Hinweise
Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Sie ist die Entscheidungsstelle bei der "Deutschen Rentenversicherung Bund" für die Frage, ob jemand als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger einzustufen ist. Auf Antrag des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers stellt sie den Status, also die Arbeitnehmereigenschaft oder die Selbstständigkeit, fest und entscheidet über die Versicherungspflicht der Beschäftigten. Die Entscheidung ist rechtsverbindlich.