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Erkrankung des Kindes


Einleitung

In dieser Hilfestellung wird beschrieben, wie Sie bei einer Erkrankung des Kindes eines Mitarbeiters die Fehlzeit "Kinderpflege" in unserer Lohnsoftware "LobuOnline" hinterlegen.


Bedingungen

Der Mitarbeiter hat ein ärztliches Attest vorgelegt. Ebenso muss eine Entgeltbescheinigung für den Zeitraum erstellt werden.


Vorgehensweise


Register Steuer:


1. Wählen Sie im Hauptmenü "Bearbeiten".

2. Klicken Sie auf den Menüpunkt "Personal".





3. Wählen Sie nun den Mitarbeiter aus. Gehen Sie zum Bereich "Monatsdaten".

4. Nun hinterlegen Sie bei "Urlaubs- und Fehlzeiten" den Zeitraum des Ausfalles unter "von" und "bis".

5. Hinterlegen Sie nun den Ausfall unter "06 Kinderpflege mit Krankengeld von KK" oder ggf. "07 Kinderpflege ohne Krankengeld" und klicken Sie auf das Feld "Eintragen".





6. Nun werden Ihnen die Tage der Kinderpflege (in diesem Beispiel "Kinderpflege mit Krankengeld von KK") im Kalender grau dargestellt.





Hinweise

Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft, die nur den Standardfall beschreibt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers.


Eine Entgeltbescheinigung dazu wird nicht automatisch erstellt. Diese kann mittels der ITSG-Software "SV-Meldeportal" erstellt oder als Zusatzleistung bei a.b.s. beauftragt werden.


Gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter haben laut Sozialgesetz (§ 45 SGB V) einen Anspruch auf Krankengeldzahlung für maximal zehn Tage pro Jahr für jedes erkrankte/pflegebedürftige Kind unter zwölf Jahren (für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage). 


Als Arbeitgeber ist man in der Regel verpflichtet, einen Mitarbeiter im Rahmen des § 616 BGB von der Arbeit freizustellen und das Entgelt weiterzuzahlen. Die Weiterzahlung des Entgeltes kann ausgeschlossen werden. 


Falls der Anspruch auf bezahlte Freistellung ausgeschlossen oder bereits ausgeschöpft ist, hat der Arbeitnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber, um ein unter zwölfjähriges Kind zu betreuen (§ 45 SGB V). Arbeitnehmer erhalten in diesem Fall als Lohnersatz, ein sogenanntes "Kinderkrankengeld" von ihrer Krankenversicherung. Als Berechnungsgrundlage benötigt die Krankenkasse des Arbeitnehmers eine Entgeltbescheinigung vom Arbeitgeber.




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