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Ausfallentschädigung IfSG - Quarantäne

Einleitung

Diese Info beschreibt, wie Arbeitnehmer in LobuOnline abzurechnen sind, die eine Entschädigung aufgrund Quarantäne nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG erhalten.


Bedingungen

Die Voraussetzungen sind vom Arbeitgeber selbst zu prüfen und ggfs. mit der zuständigen Stelle abzuklären. Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.ifsg-online.de.



Modul aktivieren


Die Abrechnung aller Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz ist über ein Modul aktivierbar: »Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz«. Über dieses Modul werden zusätzliche Fehlzeiten im Kalender auswählbar. 


Hinsichtlich der generellen Aktivierung von Modulen steht eine kurze Videoanleitung als allgemeine Hilfestellung zur Verfügung.



Vorgehensweise


Wichtig: Wenn es sich bei der Quarantäne um die ersten 6 Wochen handelt, dann ist die Fehlzeit = "Entschädigung IFSG AG (Quarantäne)" auszuwählen. Ab der 7. Woche wäre dann die Fehlzeit "Entschädigung IFSG Behörde (Quarantäne)" einzutragen, da dann die Zahlung durch die Behörde erfolgt. 



1. Quarantäne erfassen


Status »Entschädigung IFSG AG (Quarantäne)« unter "Monatsdaten | Reg. Urlaubs- und Fehlzeiten" für die gesamte Dauer der Quarantäne inkl. Wochenenden erfassen.





2. Verdienstausfall ermitteln und erfassen


Für die Abrechnung des Verdienstausfalls ist die Lohnart LA 191 »IFSG Entsch. Quarantäne« zu verwenden. Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, dass dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger Arbeitszeit zusteht. Der zu erfassende Wert ist ein Brutto-Bezug.


LobuOnline/LobuRun ermittelt das ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt automatisch und gibt es unter Lohnart 641 »Entsch. Quarantäne« aus.



2.1. Pflichtversicherter Arbeitnehmer


2.1.1. Gehaltsempfänger


Ein Arbeitnehmer befindet sich in behördlich angeordneter Quarantäne. Diese ist für den Zeitraum vom 12.10.2020-25.10.2020 angeordnet. Die Berechnung des Ausfallentgelts bzw. die Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt Anhand von Arbeitstagen. Das Gehalt beträgt monatlich 3.000,00 €


Ermittlung Ausfallbrutto:


3.000,00 € / 22 Arbeitstage Oktober x 10 Ausfalltage = 1.363,64 €


Hinweis: Die Berechnung des Ausfallentgelts ist bei Verwendung der Arbeitstage am Genauesten. Eine Kürzung nach SV-Tagen ist auch möglich. Auch die Stunden können zur Berechnung herangezogen werden. Es zeigt sich, dass verschiedene Berechnungsarten möglich sind!


Eingabe LobuOnline


Ohne Veränderung der Grundlohnart (Bsp. LA 099): In diesem Beispiel bleibt das Gehalt in der Grundlohnart LA 099 erhalten und wird durch die dazugehörige Bruttokürzungslohnart LA 098 um den ausgefallenen Anteil reduziert. 





Mit Veränderung der Grundlohnart (Bsp. LA 099): In diesem Beispiel wird die der ausgefallene Anteil direkt in der Grundlohnart LA 099 verrechnet erfasst.





2.1.2. Stundenlöhnen


Ein Arbeitnehmer befindet sich in behördlich angeordneter Quarantäne. Diese ist für den Zeitraum vom 12.10.2020-25.10.2020 angeordnet. Die Berechnung des Ausfallentgelts bzw. die Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt Anhand von Arbeitstagen.Der Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag 8 Stunden. Der Stundenlohn beträgt 13,00 €.


Ermittlung Ausfallbrutto:


10 Ausfalltage x 8 Stunden x 13,00 € = 1.040,00 €

Ermittlung Geleistete Stunden:

12 Tage x 8 Stunden x 13,00 € = 1.248,00 €


Eingabe LobuOnline





3. Ausweis Lohnabrechnung & Ausfüllhilfe IfSG





Die Ausfüllhilfe dient Ihnen dazu, das Formular des Antrags entsprechend auszufüllen. Infos hierzu wieder unter www.ifsg-online.de. Zuständig ist in der Regel das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Beschäftigten.





4. Antrag stellen


Ebenfalls unter www.ifsg-online.de kann der Kunde den Antrag entweder als Online-Antrag oder als PDF ausfüllen. Dies ist für folgende Bundesländer hier direkt möglich:





Unter https://ifsg-online.de/downloads/Antragsformular_§56_1_IfSG_Arbeitgeber.pdf finden Sie einen aktuell gültigen Antrag (Stand: 09.11.2020)


  1. Online-Antrag für den Arbeitgeber → Digitaler Datenversand
  2. Antrag für den Arbeitgeber als PDF → Versand per Mail oder Post







Für die Bundesländer Bayern, Sachsen, Berlin und Hamburg sind die Entschädigungsanträge nachfolgend zugänglich:



BundeslandInformationsseiteAnträge
Bayern

Verdienstausfall, Beantragung einer Entschädigung



Antrag für Arbeitgeberaufwendungen


Antrag für Selbstständige


SachsenInfektionsschutz

pdf-Antrag für Arbeitgeber


pdf-Antrag für Selbstständige


BerlinEntschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Online-Verfahren für Arbeitgeber


Online-Verfahren für Selbstständige


HamburgEntschädigungen für Quarantäne und Kinderbetreuung

Onlineverfahren




Hinweise


5. Sonstiges


5.1. SV-Beiträge und Umlagen (U1, U2 & Insolvenzg.)


Für die Berechnung der Beiträge und Umlagen wird immer das volle Arbeitsentgelt für die Berechnung der Entschädigung herangezogen. Eine UV-Pflicht besteht für die Ausfallentschädigung nicht.

Der Arbeitgeber führt die kompletten SV-Beiträge (AG- & AN-Anteile) im Voraus ab und kann sich diese im Anschluss auf Antrag erstatten lassen.


5.2. SV-Meldungen


Nach sechs Wochen Quarantäne wird der Arbeitnehmer mit Grund 30 abgemeldet. Beginnt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit erneut, erstellt das System eine Anmeldung Grund 10.


5.3. Berechnung der Lohnsteuer


Die Entschädigung ist steuerfrei. Der Steuerabzug auf der Lohnabrechnung wird aufgrund des tatsächlichen (verbleibenden) Entgelts vorgenommen.

Für die Berechnung des Nettoentgelts hingegen werden die Steuerabzüge fiktiv berechnet.


5.4. Lohnsteuerbescheinigung und LSt-Jahresausgleich


Die Entschädigung unterliegt dem Progressionsvorbehalt und wird deshalb auf Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.


5.5. Weitere Formen der Quarantäne


  • Krank mit Entgeltfortzahlung

Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Infektion mit dem Corona Virus oder sonstigem erkrankt ohne verordnete Quarantäne, oder wenn eine Quarantäne während einer Arbeitsunfähigkeit verordnet wird, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.


  • Entschädigung IFSG Behörde (Quarantäne)

Ab der siebten Woche übernimmt die Behörde auf Antrag des Arbeitnehmers die Lohnfortzahlung.


  • Unbezahlter Urlaub / unentschuldigtes Fehlen

Der Arbeitnehmer bleibt aus Furcht vor einer Ansteckung der Arbeit fern. Es besteht keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder sonstige Institutionen.




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