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Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge 2024

Einleitung

Sozialversicherungsbeiträge müssen üblicherweise innerhalb eines Monats in der jeweiligen Höhe elektronisch übermittelt und dann auch beglichen werden, wobei der Fälligkeitstag auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällt. Die Höhe der Beiträge entspricht dabei voraussichtlich der Beitragsschuld.


Die Beitragsschätzung ist eine Standardleistung, die a.b.s. für Sie erbringt, diese Leistung könnte von Ihnen abbestellt worden sein. Mehr Informationen erhalten Sie unter: Kassenvorlauf / Beitragsschätzung


Bedingungen

keine


Vorgehensweise


Fälligkeiten 2024



MonatKassenschätzung auf Basis der Vormonatswerte*Beitragsnachweis übermittelt bisFälligkeit der GSV-Beiträge
01/24Di 23.01.2024Do 25.01.2024Mo 29.01.2024

02/24

Mi 21.02.2024Fr 23.02.2024Di 27.02.2024
03/24Mi 20.03.2024Fr 22.03.2024Di 26.03.2024
04/24Mo 22.04.2024Mi 24.04.2024Fr 26.04.2024
05/24Do 23.05.2024Mo 27.05.2024Mi 29.05.2024
06/24Do 20.06.2024Mo 24.06.2024Mi 26.06.2024
07/24Di 23.07.2024Do 25.07.2024Mo 29.07.2024
08/24Do 22.08.2024Mo 26.08.2024Mi 28.08.2024
09/24Fr 20.09.2024Di 24.09.2024 Do 26.09.2024 
10/24Di 22.10.2024Do 24.10.2024Mo 28.10.2024
11/24Do 21.11.2024Mo 25.11.2024 Mi 27.11.2024 
12/24Di 17.12.2024Do 19.12.2024 Mo 23.12.2024 

(* wird automatisch erstellt, wenn die Lohndaten nicht einen Tag vorher bei a.b.s. eingegangen sind.)



Wichtig: Die Beitragsnachweise müssen bereits um 0:00 Uhr am Fälligkeitstag vorliegen. Das heißt, sie müssen spätestens am Tag davor bis 24 Uhr bei der Krankenkasse eingehen, damit sie rechtzeitig zur Fälligkeit vorliegen. Daher haben wir die Kassenschätzung auf Basis der Vormonatswerte vordatiert, damit die Daten rechtzeitig den Krankenkassen vorliegen.


Hier finden Sie die Datei mit allen Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge, um diese in Ihrem Kalender zu importieren:

SV-Fälligkeiten 2024.ics


Hinweise

Vereinfachungsregel


Sollte zum Fälligkeitstag die tatsächliche Höhe der Beiträge noch nicht feststehen, dürfen Sie im aktuellen Beitragsnachweis den Beitrag des Vormonats angeben. Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, sind allerdings von dieser Vereinfachungsregel ausgeschlossen. Ergibt sich im Nachhinein ein Differenzbetrag, berücksichtigt a.b.s. diesen automatisch für Sie im nächsten Monat.


Beispiel Vereinfachungsregel


Beitrag für Februar 2.500€
Angabe im Beitragsnachweis März 2.500€
Tatsächlicher Beitrag März 2.700€

Der Differenzbetrag von 200€ wird im Beitragsnachweis April berücksichtigt.



Beitragsschätzung


Sollte Ihr Beitragsnachweis am fünftletzten Bankarbeitstag nicht vorliegen, werden die Krankenkassen eine Beitragsschätzung vornehmen. Diese Beitragsschätzung bildet auch zunächst die Grundlage der Beitragsabbuchung, sofern Sie am Lastschriftverfahren (SEPA) teilnehmen. Mit Eingang Ihres Beitragsnachweises verliert die Schätzung dann ihre Gültigkeit. Wurden aufgrund der Schätzung jedoch Beiträge in zu geringer Höhe abgebucht, müssen auf den Differenzbetrag Säumniszuschläge erhoben werden.




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