Änderungen zur Lohnabrechnung 2024 – Ausblick

Der Jahreswechsel bringt traditionell auch im Bereich der Lohnabrechnung Veränderungen mit sich. Arbeitgeber sollten bereits jetzt einen Blick auf die kommenden Neuerungen werfen, um im Jahr 2024 korrekt abrechnen zu können. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

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Änderungen zur Lohnabrechnung 2024

Voraussichtliche Sachbezugswerte für die Lohnabrechnung 2024

Die definitiven Sachbezugswerte für 2024 stehen noch aus, jedoch sind im vorliegenden Entwurf bereits die geplanten Werte ersichtlich:

BereichNeue Sachbezugswerte (voraussichtlich)
VerpflegungMonatswert: 313 Euro
 Frühstück: 2,17 Euro / Tag, 65 Euro / Monat
 Mittag-/Abendessen: 4,13 Euro / Tag, 124 Euro / Monat
 Gesamtwert pro Tag: 10,43 Euro
 Gesamtwert pro Monat: 313 Euro
Unterkunft/MieteMonatswert: 278 Euro
 Wert pro Tag: 9,27 Euro

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für die Lohnabrechnung 2024

Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Die relevanten Größen für das kommende Jahr sind:

RechengrößenMonatswerteJahreswerte
Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)7.550 € (West) / 7.450 € (Ost)90.600 € (West) / 89.400 € (Ost)
Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung)9.300 € (West) / 9.200 € (Ost)111.600 € (West) / 110.400 € (Ost)
Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung)7.550 € (West) / 7.450 € (Ost)90.600 € (West) / 89.400 € (Ost)
Versicherungspflichtgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung)5.775 € (West) / 5.775 € (Ost)69.300 € (West) / 69.300 € (Ost)
Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung)5.175 € (West) / 5.175 € (Ost)62.100 € (West) / 62.100 € (Ost)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.535 € (West) / 3.465 € (Ost)42.420 € (West) / 41.580 € (Ost)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt (Rentenversicherung)45.358 € (West)45.358 € (Ost)
Endgültiges Durchschnittsentgelt (Rentenversicherung)42.053 € (West)42.053 € (Ost)

Anstieg des Mindestlohns 2024

Die Lohnabrechnung im Jahr 2024 erfährt eine wesentliche Veränderung durch die erneute Anhebung des Mindestlohns. Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2024 der Mindestlohn, der derzeit zwölf Euro beträgt, auf 12,41 Euro erhöht wird. Zudem ist eine weitere Erhöhung auf 12,82 Euro für den 1. Januar 2025 geplant. Diese Anpassung wirkt sich auch auf die Grenzwerte für Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich aus.

Folgende Änderungen sind zu beachten:

  • Geringfügigkeitsgrenze: Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt ab dem 1. Januar 2024 von bisher 520 Euro auf 538 Euro an (ab dem 1. Januar 2025 auf 556 Euro).

  • Übergangsbereich: Arbeitsverhältnisse im Übergangsbereich erstrecken sich nun von 538,01 bis 2.000 Euro. Falls das Gehalt eines Mitarbeiters unter 538,01 Euro liegt, muss das Arbeitsverhältnis in einen 538-Euro-Job umgewandelt werden.

Zusätzlich wird auch die Mindestvergütung für die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Jahr 2024 wieder angehoben. Die neuen Beträge ab dem 1. Januar 2024 lauten:

  • 649 Euro im ersten Lehrjahr
  • 766 Euro im zweiten Lehrjahr
  • 876 Euro im dritten Lehrjahr
  • 909 Euro im vierten Lehrjahr

Neues SV-Meldeportal ersetzt sv.net

Im Oktober 2023 wurde das neue SV-Meldeportal eingeführt. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, dieses Portal kostenfrei in den Jahren 2023 und 2024 zu nutzen, sofern sie sich bis spätestens 31. März 2024 registrieren. Wichtig zu beachten ist, dass die bisherige Ausfüllhilfe sv.net zum 1. März 2024 ausläuft und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden kann.

Wo kann ich mich registrieren?

Sie können sich für das SV-Meldeportal hier registrieren.

Das Wachstumschancengesetz (noch nicht verabschiedet) könnte Anpassungen in der Lohnabrechnung für das Jahr 2024 mit sich bringen.

Erhöhung des Verpflegungsmehraufwands für Dienstreisen:

Arbeitnehmer, die sich außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte auf Dienstreisen befinden, können ab dem Jahr 2024 voraussichtlich höhere Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand beanspruchen. Die folgenden Beträge gelten pro Kalendertag:

Dauer der AbwesenheitBis 2023Ab 2024
> 8 Stunden14 Euro15 Euro
24 Stunden28 Euro30 Euro
An-/Abreisetag14 Euro15 Euro

Zusätzlich können für Mahlzeiten künftig 6 Euro pro Frühstück und 12 Euro pro Mittag- und Abendessen geltend gemacht werden.

Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen:

Bisher konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern und deren Begleitpersonen steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis zu 110 Euro pro Jahr (inklusive Umsatzsteuer) gewähren. Ab 2024 wird dieser Betrag auf 150 Euro jährlich angehoben, und zwar für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen.

Pauschale Besteuerung von Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung:

Bislang war die pauschale Besteuerung von Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung an einen steuerlichen Durchschnittsbetrag von maximal 100 Euro pro Jahr (ohne Versicherungssteuer) gebunden. Künftig gilt der Pauschsteuersatz unabhängig von der Höhe des steuerlichen Durchschnittsbetrags.

Streichung der Fünftelregelung:

Die bisherige Verpflichtung für Arbeitgeber, sonstige Bezüge wie Abfindungen nach der komplexen Fünftelregelung abzurechnen, wird aufgehoben. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Bürokratie zu reduzieren. Betroffene Arbeitnehmer haben nun die Möglichkeit, eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer über die Steuererklärung zurückzufordern.

Stand: 25.01.2024

Meldung zur Betriebsdatenpflege

Arbeitgeber sind bis zum 31. Mai 2024 verpflichtet, eine Initialmeldung zur Betriebsdatenpflege (DSBD) an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Diese Meldung hat zwei Hauptzwecke:

  1. Einführung der Unternehmensnummer (UNR.S) im Sozialversicherungsverfahren.
  2. Übermittlung von Daten an das beim Statistischen Bundesamt geführte Unternehmensbasisdatenregister.

Diese Maßnahme dient dazu, aktuelle und genaue Unternehmensdaten zu erfassen und zu pflegen, sowohl für das Sozialversicherungsverfahren als auch für das nationale Unternehmensbasisdatenregister.

Gut zu wissen!

Bei a.b.s. erfolgt die Übermittlung vollkommen automatisch.

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Die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld endet am 31. Dezember 2023

Während der COVID-19-Pandemie wurde eine temporäre Sonderregelung für das Kinderkrankengeld eingeführt, die am 31. Dezember 2023 endet. Ab dem 1. Januar 2024 tritt vorübergehend wieder eine Regelung von zehn Arbeitstagen pro Kind und Jahr in Kraft (für Alleinerziehende sind es 20 Tage). Die Bundesregierung arbeitet jedoch an einer neuen gesetzlichen Regelung, die ab 2024 und 2025 jeweils 15 Arbeitstage bzw. 30 Tage für Alleinerziehende vorsieht.

Neues Meldeverfahren zur Elternzeit

Ab dem 1. Januar 2024 sind Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche Meldungen an die Krankenkassen zu senden, um über die Dauer der Elternzeitphasen ihrer Beschäftigten zu informieren. Bislang waren lediglich Unterbrechungsmeldungen erforderlich, während das Ende der Elternzeit unerwähnt blieb. Um den Krankenkassen die benötigten Informationen schneller zukommen zu lassen, müssen Arbeitgeber neben der Beginn-Meldung (Abgabegrund 17) nun auch eine Ende-Meldung (Abgabegrund 37) übermitteln.

Änderungen in der Lohnabrechnung 2024 aufgrund des Inflationsausgleichsgesetzes

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz hat der Gesetzgeber Ende 2022 eine Vielzahl von Steuererleichterungen für die deutschen Bürger geschaffen. Zum 1. Januar 2024 treten in der zweiten Stufe weitere Veränderungen in Kraft:

  • Erhöhung des Steuergrundfreibetrags auf 11.604 Euro
  • Erhöhung des Kinderfreibetrags um 360 Euro auf 9.312 Euro
  • Erhebung des Spitzensteuersatzes ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro
  • Anpassung des Einkommensteuertarifs

Ablehnung von Sozialversicherungsmeldungen bei fehlender Eigenerklärung als Meldestelle

Seit Mitte 2023 müssen Arbeitgeber, die Sozialversicherungsmeldungen für mehrere Betriebsnummern abgeben, sich bei der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) als Meldestelle registrieren lassen. Falls die erforderliche Eigenerklärung nicht abgegeben wird, lehnt die ITSG ab dem Jahr 2024 die eingereichten Meldungen ab.

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